BGH - Beschluß vom 24.06.2003
IX ZB 453/02
Normen:
InsVV § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2085
BGHReport 2003, 1245
DZWIR 2003, 471
InVo 2004, 96
KTS 2004, 63
MDR 2003, 1252
NJW 2004, 292
NJW-RR 2003, 1417
WM 2003, 1869
ZIP 2003, 1759
Vorinstanzen:
LG Hannover,
AG Hannover,

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 24.06.2003 - Aktenzeichen IX ZB 453/02

DRsp Nr. 2003/11038

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

»a) Ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz angemessen. Von diesem kommen je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- oder Abschläge in Betracht.b) Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.«

Normenkette:

InsVV § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte war vom 20. März 2002 bis zum 4. Juli 2002 vorläufiger Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit vier Mitarbeitern. Die Verfügungsbefugnis des Schuldners war nach den Anordnungen des Insolvenzgerichts auf den weiteren Beteiligten übergegangen. Dieser führte den Betrieb fort und richtete ein Sonderkonto ein, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wurde.