BGH - Beschluß vom 11.09.2003
IX ZB 19/03
Normen:
InsVV § 2 ;
Vorinstanzen:
LG München II,

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 19/03

DRsp Nr. 2003/12167

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

Beim vorläufigen Insolvenzverwalter ist ein Vergütungssatz von 25% der Staffelvergütung gem. § 2 InsVV als Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszuschlag.

Normenkette:

InsVV § 2 ;

Gründe:

Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).