BGH - Beschluß vom 12.06.2008
IX ZB 184/07
Normen:
InsO § 6 § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; InsVV § 3 Abs. 2 lit. a ;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 338/07
AG Eutin, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 223/02

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 184/07

DRsp Nr. 2008/14707

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

Bei Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter ist auch zu berücksichtigen, dass dieser bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 ; ZPO § 574 Abs. 2 ; InsVV § 3 Abs. 2 lit. a ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin war zunächst vorläufige Verwalterin in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die Backwaren erzeugte und an mehreren Verkaufsstellen vertrieb. Am 1. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin zur Insolvenzverwalterin bestimmt. Diese führte den Geschäftsbetrieb fort. Zum 1. Oktober 2002 wurde dieser im Wesentlichen von einer Auffanggesellschaft übernommen.