BGH - Beschluß vom 24.07.2003
IX ZB 607/02
Normen:
InsO § 63 Abs. 1 S. 3 ; InsVV § 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2258
BGHReport 2003, 1307
DZWIR 2003, 476
InVo 2004, 100
KTS 2004, 95
MDR 2003, 1440
NJW-RR 2003, 1556
WM 2003, 1874
ZIP 2003, 1757
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Köln,

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters; Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten

BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZB 607/02

DRsp Nr. 2003/11040

Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters; Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten

»a) Ein Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist nicht allein deswegen gerechtfertigt, weil die Höhe der Fremdrechte oder die Anzahl der Berechtigten eine bestimmte Quote erreicht; er kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat.b) Das Insolvenzgericht braucht nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert zu entscheiden, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertigt; es darf den Zuschlag für einen an sich erfüllten Erhöhungstatbestand auch dann versagen, wenn die für ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz sprechenden Gründe bei einer Gesamtbetrachtung gleichwertig erscheinen.«

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1 S. 3 ; InsVV § 3 ;

Gründe: