BGH - Beschluß vom 09.10.2008
IX ZB 182/04
Normen:
InsVV § 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1265
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1771/04
AG Chemnitz, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1106 IN 1512/01

Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 09.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 182/04

DRsp Nr. 2008/19658

Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Vorfinanzierung von Insolvenzgeld und Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens

1. Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger keinen Vergütungszuschlag (BGH - IX ZB 120/06 - 22.02.2007).2. Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag, auch wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt daran mitgewirkt hat.

Normenkette:

InsVV § 1 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. am Ende). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld rechtfertigt bei Betrieben mit 20 Arbeitnehmern oder weniger - hier 12 Arbeitnehmer - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts keinen Vergütungszuschlag (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, , 827 Rn. 8, 9).