I. Am 12. Dezember 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum vorläufigen Verwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 5. Oktober 2004 eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung sowie Auslagen in Höhe von 618,34 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte er die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, die er aus der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer seiner Tätigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 % kürzte.
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