BGH - Beschluß vom 06.04.2006
IX ZB 109/05
Normen:
InsVV § 8 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 2 § 19 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 87
DZWIR 2007, 24
NJW-RR 2007, 261
NZI 2007, 46
Rpfleger 2007, 100
WM 2007, 127
ZIP 2006, 2228
ZInsO 2006, 1206
ZVI 2007, 36
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 88/05
AG Reinbek, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 434/03

Höhe der Vergütung eines vor dem 01.01.2004 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters; Höhe der Auslagenpauschale

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZB 109/05

DRsp Nr. 2006/28372

Höhe der Vergütung eines vor dem 01.01.2004 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters; Höhe der Auslagenpauschale

»a) Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden ist, bemisst sich die Vergütung nach der ab 7. Oktober 2004 geltenden Fassung der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet worden ist.b) Die Auslagenpauschale bemisst sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach seiner Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 3 § 11 Abs. 1 S. 2 § 19 ;

Gründe:

I. Am 12. Dezember 2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum vorläufigen Verwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 5. Oktober 2004 eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte, seine Vergütung sowie Auslagen in Höhe von 618,34 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Als Auslagen beanspruchte er die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, die er aus der Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters berechnete und im Hinblick auf die Dauer seiner Tätigkeit auf 9/12 der Pauschale von 15 % kürzte.