BGH - Urteil vom 22.05.2003
III ZR 32/02
Normen:
BGB §§ 839 249 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3558
UPR 2004, 67
ZfBR 2003, 691
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Höhe des Amtshaftungsanspruchs bei Zuweisung eines kontaminierten Grundstücks in einem Umlegungsverfahren

BGH, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen III ZR 32/02

DRsp Nr. 2003/8616

Höhe des Amtshaftungsanspruchs bei Zuweisung eines kontaminierten Grundstücks in einem Umlegungsverfahren

Wird den Eigentümern eines Grundstücks im Zuge einer Baulandumlegung ein Grundstück zugewiesen, das kontaminiert und daher nicht bebaubar ist, so können sie im Rahmen des ihnen zustehenden Amtshaftungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie ein unbelastetes Grundstück erhalten.

Normenkette:

BGB §§ 839 249 ;

Tatbestand:

Die Kläger erheben gegen die beklagte Stadt einen Amtshaftungsanspruch aufgrund folgenden Sachverhalts: Die Beklagte hatte in den Jahren 1982 bis 1985 eine ca. 384.000 m² große Fläche, in der auch ein Grundstück der Kläger belegen war, als Baugebiet überplant. Zur besseren Erschließung des Plangebiets hatte sie ein Umlegungsverfahren durchgeführt. Später stellte sich heraus, daß in diesem Gebiet eine Teilfläche von 27.000 m² durch Altlasten kontaminiert und für Bauzwecke nicht geeignet war. Die Kläger hatten in der Umlegung ein Grundstück erhalten, das sich in der schadstoffbelasteten Teilfläche befand. Sie werfen der Beklagten vor, daß die Schadstofffläche nicht hätte überplant werden dürfen, und machen geltend, sie hätten durch die Umlegung ihr werthaltiges Ursprungsgrundstück eingebüßt und ein wertloses, nicht bebaubares Altlastengrundstück erhalten.