BGH - Beschluß vom 10.07.2008
IX ZB 152/07
Normen:
InsVV § 8 Abs. 3 (Fassung: 13. Dezember 2001) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1254
DZWIR 2008, 520
MDR 2008, 1181
NZI 2008, 544
Rpfleger 2008, 593
ZIP 2008, 1640
ZInsO 2008, 854
ZVI 2009, 46
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 276/05
AG Ludwigsburg, vom 24.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 192/99

Höhe des Auslagenersatzes für den Insolvenzverwalter bei Bewilligung eines Zuschlags für lange Verfahrensdauer

BGH, Beschluß vom 10.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 152/07

DRsp Nr. 2008/15718

Höhe des Auslagenersatzes für den Insolvenzverwalter bei Bewilligung eines Zuschlags für lange Verfahrensdauer

»Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags für die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der Festsetzung des pauschalen Auslagenersatzes gelten.«

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 3 (Fassung: 13. Dezember 2001) ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 2, der zuvor als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, wurde am 1. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage eröffneten Verfahren über das Vermögen der E. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters antragsgemäß auf 84.844,22 EUR incl. Mehrwertsteuer fest. Abzüglich eines bereits entnommenen Vorschusses von 27.609,76 EUR ergab sich ein dem Insolvenzverwalter noch zustehender Betrag von 58.234,46 EUR. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 - des Geschäftsführers der Schuldnerin, der zugleich Gläubiger ist - ermäßigte das Landgericht die Höhe der Vergütung und Auslagen auf 76.273,62 EUR bzw. - nach Abzug des Vorschusses - 48.663,86 EUR. Dagegen wenden sich die beiden weiteren Beteiligten jeweils mit Rechtsbeschwerden.