BGH - Beschluß vom 23.07.2004
IX ZB 257/03
Normen:
InsVV § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1662
MDR 2004, 1324
NZI 2004, 589
WM 2004, 1842
ZIP 2004, 1715
ZInsO 2004, 964
ZVI 2004, 502
Vorinstanzen:
LG Stralsund,
AG Stralsund,

Höhe des Auslagenpauschsatzes

BGH, Beschluß vom 23.07.2004 - Aktenzeichen IX ZB 257/03

DRsp Nr. 2004/13519

Höhe des Auslagenpauschsatzes

»Der Auslagenpauschsatz kann vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden, höchstens jedoch in Höhe von 250 EURO je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit.«

Normenkette:

InsVV § 8 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat am 20. April 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 15. November 2002 (GA 538), mit dem er auch den Schlußbericht mit Anlagen übersandte, seine Vergütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer Auslagenpauschale in Höhe von 7.768,43 EURO zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.242,95 EURO), insgesamt 9.011,38 EURO. Die Auslagenpauschale errechnete der Insolvenzverwalter wie folgt:

15 % aus 17.909,80 EURO für 12 Monate: 2.686,47 EURO

10 % aus 17.909,80 EURO für 12 Monate: 1.790,98 EURO

10 % aus 17.909,80 EURO für 12 Monate: 1.790,98 EURO

10 % aus 17.909,80 EURO für 6 Monate: 1.500,00 EURO

7.768,43 EURO