BGH - Beschluss vom 18.06.2009
IX ZB 119/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2009, 554
ZInsO 2009, 1557
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 807/07
AG Leipzig, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 406 IN 1759/04

Höhe des Zuschlags auf die Vergütung des Insolvenzverwalters bei geringer Masse

BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 119/08

DRsp Nr. 2009/15980

Höhe des Zuschlags auf die Vergütung des Insolvenzverwalters bei geringer Masse

Die Höhe des Zuschlags auf die Vergütung des Insolvenzverwalters wegen geringer Masse ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und kann nicht stets pauschal mit 25 % bemessen werden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.085,27 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; InsVV § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007, ihm ausgehend von einer Teilungsmasse von 23.914,06 EUR eine Vergütung in Höhe von 10.522,18 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu gewähren. Zur Regelvergütung von 9.565,62 EUR beantragte er einen Zuschlag von 10 % wegen unzureichender Mitwirkung des Liquidators der Schuldnerin. Auf eine Erhöhung wegen schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens der Schuldnerin verzichtete er im Hinblick auf die geringe vorhandene Masse, sofern seinem Vergütungsantrag im Übrigen stattgegeben werde.