Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.085,27 EUR festgesetzt.
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer beantragte als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007, ihm ausgehend von einer Teilungsmasse von 23.914,06 EUR eine Vergütung in Höhe von 10.522,18 EUR zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu gewähren. Zur Regelvergütung von 9.565,62 EUR beantragte er einen Zuschlag von 10 % wegen unzureichender Mitwirkung des Liquidators der Schuldnerin. Auf eine Erhöhung wegen schwierigen Verkaufs des Immobilienvermögens der Schuldnerin verzichtete er im Hinblick auf die geringe vorhandene Masse, sofern seinem Vergütungsantrag im Übrigen stattgegeben werde.
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