LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.06.2017
3 TaBV 3/17
Normen:
InsO § 55 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 76a Abs. 3;
Fundstellen:
NZI 2018, 104
ZIP 2017, 2320
ZInsO 2018, 53
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 14/16

Honoraransprüche des Vorsitzenden einer Einigungsstelle in der Insolvenz der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 3 TaBV 3/17

DRsp Nr. 2017/13471

Honoraransprüche des Vorsitzenden einer Einigungsstelle in der Insolvenz der Arbeitgeberin

1. Für die Bemessung der Höhe der Vergütung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle sind der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit, etwaiger Verdienstausfall, allgemeine Berücksichtigung berechtigter Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers maßgebend. 2. Als Richtschnur dürfte heute ein Stundensatz von ca. 200 bis 400 € abhängig von der Bedeutung der Angelegenheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens üblich und angemessen sein. 3. Ein Honoraranspruch gem. § 76a Abs. 3 BetrVG ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Verfahren über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach den §§ 111, 112 BetrVG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden ist durch die Verabschiedung des Sozialplans.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.12.2016, Az.: 11 BV 14/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 76a Abs. 3;

Gründe

I.