OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.02.2013
1 U 168/12
Normen:
InsO § 41 Abs. 1; BGB § 765 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 449
NZI 2013, 6
ZIP 2013, 990
ZInsO 2013, 558
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 391/11

Inanspruchnahme des Bürgen bei Insolvenz des Hauptschuldners; Kosten des Berufungsverfahrens bei vom Rechtsmittelführer herbeigeführten Umständen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2013 - Aktenzeichen 1 U 168/12

DRsp Nr. 2013/2730

Inanspruchnahme des Bürgen bei Insolvenz des Hauptschuldners; Kosten des Berufungsverfahrens bei vom Rechtsmittelführer herbeigeführten Umständen

1. Die insolvenzrechtliche Fiktion der Fälligkeit (noch) nicht fälliger Forderungen (§ 41 Abs. 1InsO) betrifft lediglich das Verhältnis zwischen Insolvenzschuldner und -gläubiger, nicht aber die Beziehung des letzteren zu Dritten, etwa zu Bürgen.2. Jedenfalls dann, wenn es eine Partei alleine in der Hand hat, durch eine eigene Erklärung, etwa durch die Kündigung eines Darlehensvertrags, schon im ersten Rechtszug ihrer Klage zu Erfolg zu verhelfen, sie dies aber unterlässt, hat sie die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 14.09.2012 - Aktenzeichen: 2 O 391/11 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 15%, der Beklagte zu 85% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 41 Abs. 1;