BGH - Versäumnisurteil vom 24.01.2012
II ZR 119/10
Normen:
InsO § 15a; BGB § 823 Abs. 2; HGB § 238; HGB § 257; GmbHG § 41;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 29
BB 2012, 909
BB 2013, 2245
DB 2012, 794
GmbHR 2012, 566
MDR 2012, 549
NZI 2012, 413
WM 2012, 702
ZIP 2012, 723
ZInsO 2012, 648
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 141/09
OLG Celle, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 113/09

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung durch einen Gesellschaftsgläubiger; Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung bei Verletzung der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen

BGH, Versäumnisurteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen II ZR 119/10

DRsp Nr. 2012/6483

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung durch einen Gesellschaftsgläubiger; Beweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung bei Verletzung der Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen

Die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung gelten nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, der von einem Gesellschaftsgläubiger wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch genommen wird, seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 15a; BGB § 823 Abs. 2; HGB § 238; HGB § 257; GmbHG § 41;

Tatbestand