BGH - Beschluß vom 24.07.2003
IX ZR 297/01
Normen:
BGB § 276 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Inanspruchnahme des Konkursverwalters wegen Nichteinhaltung einer Aussonderungsvereinbarung

BGH, Beschluß vom 24.07.2003 - Aktenzeichen IX ZR 297/01

DRsp Nr. 2003/10795

Inanspruchnahme des Konkursverwalters wegen Nichteinhaltung einer Aussonderungsvereinbarung

Normenkette:

BGB § 276 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin keine für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an dem gelieferten Material ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat.

Zwar macht die Revision zu Recht geltend, daß sich aus dem Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Vereinbarung der Parteien darüber ergibt, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, das am 3. September 1996 im Betrieb der Gemeinschuldnerin angetroffene Material abzuholen. Die Nichterfüllung dieser Vereinbarung begründet jedoch ausschließlich Ansprüche gegen die Masse, weil der Beklagte weder konkursspezifische Pflichten verletzt noch eine unerlaubte Handlung begangen hat und auch die Voraussetzungen, unter denen der Verwalter ausnahmsweise neben der Masse haftet, wenn er in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflußt hat, nicht erfüllt sind (vgl. BGHZ 100, 346, 350 ff.; 103, 310, 313; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, ZIP 1989, 1584, 1587 f.; v. 18. Januar 1990 - IX ZR 71/89, ZIP 1990, 242, 245).

Vorinstanz: OLG Koblenz,