Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Klägerin keine für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an dem gelieferten Material ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat.
Zwar macht die Revision zu Recht geltend, daß sich aus dem Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Vereinbarung der Parteien darüber ergibt, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, das am 3. September 1996 im Betrieb der Gemeinschuldnerin angetroffene Material abzuholen. Die Nichterfüllung dieser Vereinbarung begründet jedoch ausschließlich Ansprüche gegen die Masse, weil der Beklagte weder konkursspezifische Pflichten verletzt noch eine unerlaubte Handlung begangen hat und auch die Voraussetzungen, unter denen der Verwalter ausnahmsweise neben der Masse haftet, wenn er in besonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflußt hat, nicht erfüllt sind (vgl. BGHZ 100, 346, 350 ff.; 103, 310, 313; BGH, Urt. v. 12. Oktober 1989 -
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