Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juli 2015 wird auf Kosten der Streithelferin des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 2.729.934,93 € festgesetzt.
I.
Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (nachfolgend Schuldnerin), nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 GmbHG auf Erstattung verbotener Zahlungen in Rückgriff. Zur Begründung beruft sich der Kläger darauf, der Beklagte habe zugelassen, dass nach Insolvenzreife Zahlungen in Höhe von 2.729.934,93 € auf das Geschäftskonto der Schuldnerin eingegangen seien, welche die Bank mit dem bestehenden Debetsaldo verrechnet habe.
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