Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.01.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.296 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert von 7.560 € dem Kläger zu 83% und dem Beklagten zu 17% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter den Beklagten auf (restliche) Erfüllung eines mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrages über die Gewährung von Genussrechtskapital in Form des ratenweisen Erwerbs vinkulierter Namensgenussrechte in Anspruch.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Vertragsschlusses unter Einbeziehung der Genussrechtsbedingungen, um die Wirksamkeit einer vom Beklagten vor Insolvenzverfahrenseröffnung ausgesprochenen Kündigung sowie um die Einschlägigkeit einer vertraglichen Regelung über die Zahlung einer Abgangsentschädigung.
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