BAG - Urteil vom 22.03.2018
8 AZR 779/16
Normen:
ArbGG § 53 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 64 Abs. 3a; ZPO § 128 Abs. 4; ZPO § 319; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2; BGB § 281 Abs. 4; InsO § 82 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 145
AuR 2018, 536
BAGE 162, 275
EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 49
EzA BGB 2002 § 281 Nr. 1
EzA-SD 2018, 14
EzA-SD 2018, 9
NJW 2018, 3198
NZA 2018, 1216
NZI 2018, 839
ZInsO 2018, 2326
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 424/14
ArbG Bayreuth, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 391/13

Information der Parteien vor Ergänzung des Urteilstenors durch BerichtigungsbeschlussEntbehrlichkeit der Fristsetzung zur Erbringung einer fälligen Leistung bei Verweigerung der Leistung durch den SchuldnerSchadensersatz als Ausgleich des positiven Interesses des GeschädigtenGrundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung im ArbeitsrechtBetrieblich veranlasstes Handeln als notwendige Voraussetzung für das Eingreifen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung

BAG, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 779/16

DRsp Nr. 2018/11446

Information der Parteien vor Ergänzung des Urteilstenors durch Berichtigungsbeschluss Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Erbringung einer fälligen Leistung bei Verweigerung der Leistung durch den Schuldner Schadensersatz als Ausgleich des positiven Interesses des Geschädigten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht Betrieblich veranlasstes Handeln als notwendige Voraussetzung für das Eingreifen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung

Hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Zulassung der Revision getroffen und es versehentlich versäumt, diese Entscheidung in den Urteilstenor aufzunehmen, ist es nach § 64 Abs. 3a ArbGG grundsätzlich nicht gehindert, den Urteilstenor unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu ergänzen. Allerdings muss das Gericht den Parteien gegenüber bis zum Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG sein Versehen offenbart und seine Absicht mitgeteilt haben, das Urteil entsprechend zu berichtigen. Orientierungssätze: