OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2017
15 A 930/16
Normen:
IFG NRW § 4 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2638/14

Informationsbeschaffungspflicht einer informationspflichtigen Stelle; Wiederbeschaffung von bei der informationspflichtigen Stelle nicht mehr vorhandenen Informationen bei Ausleihe der Unterlagen an Dritte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2017 - Aktenzeichen 15 A 930/16

DRsp Nr. 2017/14978

Informationsbeschaffungspflicht einer informationspflichtigen Stelle; Wiederbeschaffung von bei der informationspflichtigen Stelle nicht mehr vorhandenen Informationen bei Ausleihe der Unterlagen an Dritte

Die informationspflichtige Stelle trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von bei der informationspflichtigen Stelle nicht mehr vorhandenen Informationen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Stelle Unterlagen bloß an Dritte ausgeliehen hat oder wenn eine Wiederbeschaffung durch Treu und Glauben geboten ist. Letzteres kann der Fall sein, wenn die informationspflichtige Stelle die Informationen in Kenntnis eines geltend gemachten Informationsbegehrens aus der Hand gibt, um den Informationszugangsanspruch zu vereiteln.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

IFG NRW § 4 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.