Die Beklagte lieferte der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Waren. Nachdem die Schuldnerin den Kaufpreis nicht bezahlte, beauftragte die Beklagte ein Inkassounternehmen, die Forderungen geltend zu machen. Dieses mahnte die Summe unter Fristsetzung erneut an. In dem sich anschließenden Mahnverfahren erging ein Vollstreckungsbescheid, der der Schuldnerin am 11. Juni 2003 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2003 bezahlte die Schuldnerin die offenen Rechnungen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war. Am 29. Juli beantragte sie, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, was in der Folgezeit auch geschah. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt den Kaufpreis unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung erstattet.
Das Amtsgericht hat den in den Rechtsmittelinstanzen noch streitigen Teil der Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.
Die Revision ist unbegründet.
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