OLG Bremen - Urteil vom 25.09.2003
5 U 77/02
Normen:
InsO § 131 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 1012

Inkongruenz der Gewährung von Sicherheiten für ein Bankdarlehen

OLG Bremen, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 5 U 77/02

DRsp Nr. 2005/14299

Inkongruenz der Gewährung von Sicherheiten für ein Bankdarlehen

1. Ist einem Darlehensvertrag mit einer Bank vereinbart, dass der Bank Sicherheiten zu gewähren sind, sind diese jedoch nicht im Einzelnen bestimmt, so liegt in der späteren Stellung einer Sicherheit zu Gunsten der Bank eine nachträgliche und damit inkongruente Besicherung. Das gilt auch dann, wenn vor Auszahlung einer weiteren Darlehensvaluta eine Sicherheit gewährt wird, ohne dass festgelegt wird, ob die Sicherheit nur die neuen oder auch die zuvor eingegangene Verbindlichkeiten sichern soll.2. Ist eine Sicherheitengewährung durch die Globalzession bereits zum Zeitpunkt der Abtretung inkongruent, so liegt hierin ein Indiz für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers. Dabei ist entscheidender Zeitpunkt für die Vornahme der Rechtshandlung, den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers allein der Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung.

Normenkette:

InsO § 131 ;

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Sequester und Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der ..., im Verfahren 4 O 405/2000 des Landgerichts Bremen = 5 U 78/02 des OLG Bremen (im Folgenden: Parallelverfahren) auch persönlich aus seiner Tätigkeit als Sequester und Verwalter in Anspruch.