BAG - Urteil vom 12.03.2008
10 AZR 148/07
Normen:
InsO § 4 § 35 § 36 ; ZPO § 554 § 832 § 850a § 850b § 850c § 850h ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; BGB § 611 ; TVG § 3 Abs. 1 § 5 Abs. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 850h ZPO
AuR 2008, 228
BAGE 126, 137
BB 2008, 1628
DZWIR 2008, 407
MDR 2008, 886
NZA 2008, 779
ZIP 2008, 979
ZInsO 2008, 869
ZVI 2008, 401
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 24/06
ArbG Hamburg, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 80/05

Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht - Drittschuldnerklage des Insolvenzverwalters; verschleiertes Arbeitseinkommen; Ermittlung der angemessenen Vergütung; Geltendmachung fiktiver Arbeitsvergütung für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BAG, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 148/07

DRsp Nr. 2008/10238

Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsrecht - Drittschuldnerklage des Insolvenzverwalters; verschleiertes Arbeitseinkommen; Ermittlung der angemessenen Vergütung; Geltendmachung fiktiver Arbeitsvergütung für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren. 2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.«

Orientierungssätze: 1. Arbeitet der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem Dritten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, erlangt er nur diese, jedoch selbst keinen Anspruch auf angemessene Vergütung. Das verschleierte Arbeitseinkommen ist mangels eines eigenen Anspruchs des Schuldners auf die fiktive Vergütung nicht Neuerwerb und damit nicht Teil seines Vermögens iSv. § 35 InsO.