AFG (i.d.F. vom 1. Juli 1983) §§ 141m 141k 141e ; KO § 59 Abs. 1, 2 § 145 Abs. 2 § 76 Abs. 1 S. 2 ; HGB §§ 128 129 Abs. 1 § 159 Abs. 1 § 161 Abs. 2 § 160 ; BGB (a.F.) § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 § 214 Abs. 1 §§ 217 209 Abs. 2 Nr. 2 § § 404, 412 ; Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie (für Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen sowie Teilen von Niedersachsen vom 31. März 1979) § 16 Ziffer 1 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 315
NZA 2002, 1175
ZInsO 2002, 1156
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 15.2.2001 - 5 Sa 380/00,
ArbG Neumünster, vom 27.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1042 d/99
Insolvenz; Ausschlußfristen - Komplementärhaftung; Ausschlußfristen und Verjährung im Konkurs
BAG, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 199/01
DRsp Nr. 2002/13698
Insolvenz; Ausschlußfristen - Komplementärhaftung; Ausschlußfristen und Verjährung im Konkurs
Orientierungssätze:1. Hat eine Bank vor dem 31. Dezember 1987 Arbeitsentgeltansprüche in Höhe des Konkursausfallgeldes vorfinanziert und haben die Arbeitnehmer ihre Ansprüche an die Bank abgetreten, sind die Ansprüche mit der Stellung des Antrags auf Konkursausfallgeld gemäß § 141 m Abs. 1AFG an die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen. Erst § 141 k Abs. 2 aAFG in der ab dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung enthält insoweit Einschränkungen hinsichtlich der Vorfinanzierung.2. Tarifliche Ausschlußfristen sind auf Masseforderungen anzuwenden, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Konkurseröffnung entstanden sind.3. Sind die Arbeitsentgeltansprüche, die zunächst als Masseforderungen bestehen, von Gesetzes wegen gem. § 59 Abs. 2KO in den Rang einer Konkursforderung zurückgestuft worden und werden sie in die Konkurstabelle eingetragen, verhindert die gem. § 145 Abs. 2KO eintretende Rechtskraftwirkung eine Berufung auf tarifliche Auschlußfristen, die gegenüber den Masseforderungen möglich gewesen wäre.
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