Die Parteien streiten um die Feststellung der Gehälter der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2001 als Masseverbindlichkeiten und den Rang dieser Forderung.
Die Klägerin war seit 01.10.1995 im Betrieb E. der Fa. M. GmbH & Co. KG beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberfirma wurde mit Beschluss vom 01.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte hat im Juli 2000 gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Die Anzeige wurde am 19.07.2000 öffentlich bekannt gemacht.
Der Beklagte führte das Unternehmen der Gemeinschuldnerin zunächst fort.
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