LAG Thüringen vom 07.11.2002
1 Sa 43/02
Normen:
InsO § 208 § 209 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 213
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 28.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4028/00

Insolvenz nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Verbindlichkeiten des Neumassegläubigers

LAG Thüringen, vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 1 Sa 43/02

DRsp Nr. 2005/19127

Insolvenz nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Verbindlichkeiten des Neumassegläubigers

»1 Nach angezeigter Masseunzulänglichkeit können auch Masseforderungen im Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO (sog. Neumasseverbindlichkeiten) nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. 2 Der erste Termin i. S. des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO, zu dem der Verwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, richtet sich ausschließlich nach der objektiv gegebenen Kündigungsmöglichkeit des Verwalters, nicht aber danach, wann der Verwalter die unternehmerische Entscheidung trifft, den Betrieb des Schuldners stillzulegen.«

Normenkette:

InsO § 208 § 209 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung der Gehälter der Klägerin für die Monate Januar und Februar 2001 als Masseverbindlichkeiten und den Rang dieser Forderung.

Die Klägerin war seit 01.10.1995 im Betrieb E. der Fa. M. GmbH & Co. KG beschäftigt. Über das Vermögen der Arbeitgeberfirma wurde mit Beschluss vom 01.11.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beklagte hat im Juli 2000 gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Die Anzeige wurde am 19.07.2000 öffentlich bekannt gemacht.

Der Beklagte führte das Unternehmen der Gemeinschuldnerin zunächst fort.