FG Niedersachsen - Urteil vom 19.01.2012
14 K 47/10
Normen:
InsO § 148;

Insolvenz: Veräußerungsgewinn als Masseverbindlichkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 14 K 47/10

DRsp Nr. 2013/1168

Insolvenz: Veräußerungsgewinn als Masseverbindlichkeit

Masseverbindlichkeiten sind solche, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die durch einen Veräußerungsgewinn ausgelöste ESt, die auf einer Verwertung eines zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehörenden Hotels durch den Insolvenzverwalter beruht, stellt eine Masseverbindlichkeit dar. Das gilt auch, wenn durch die Veräußerung stillen Reserven realisiert worden sind, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Normenkette:

InsO § 148;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein im Streitjahr erzielter Veräußerungsgewinn eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. (Insolvenzschuldner). Das Insolvenzverfahren wurde am 29.12.2006 eröffnet. Zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehörte u.a. ein Hotelgebäude nebst Inventar. Dieses hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit notariellem Vertrag vom 27.4.2007 veräußert. Den sich hieraus ergebenden Veräußerungsgewinn i.H.v. … … EUR berücksichtigte das FA in dem gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter ergangenen Einkommensteuerbescheid 2007 vom 14.9.2009.