BFH - Beschluss vom 28.08.2003
VII B 98/03
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 376
ZInsO 2004, 203
ZVI 2004, 464
Vorinstanzen:
FG Münster - 27.2.2002 - 7 K 3466/01 StB,

Insolvenz; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

BFH, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen VII B 98/03

DRsp Nr. 2003/16169

Insolvenz; Widerruf der Bestellung als Steuerberater

Auch die grds. neue Ausrichtung des Insolvenzverfahrens ändert nichts daran, dass die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bei Vermögensverfall des Berufsträgers zu widerrufen ist, es sei denn, dieser weist nach, dass - ausnahmsweise - trotz des Vermögensverfalls das Auftraggeberinteresse nicht gefährdet ist.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe: