OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.09.2003
1 U 167/02
Normen:
KO § 32 Nr. 1 ; InsO § 134 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 608
OLGReport-Karlsruhe 2004, 17
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 26/02

Insolvenzanfechtung - Anfechtungsfrist bei Teilleistungen des Insolvenzschuldners - zur Unentgeltlichkeit einer Zuwendung i. S. von § 134 Abs. 1 InsO - Leistungsempfänger

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 1 U 167/02

DRsp Nr. 2003/12674

Insolvenzanfechtung - Anfechtungsfrist bei Teilleistungen des Insolvenzschuldners - zur Unentgeltlichkeit einer Zuwendung i. S. von § 134 Abs. 1 InsO - Leistungsempfänger

»1. Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleistungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen. 2. Für die Auslegung des § 134 Abs. 1 InsO kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 32 KO herangezogen werden. 3. Sind in einen Zahlungsvorgang mehrere Personen eingeschaltet, bedarf die Frage, wer Leistungsempfänger im Sinne der Vorschriften über die Insolvenzanfechtung ist, einer wertenden Betrachtung. Ähnlich wie im Bereicherungsrecht braucht hierbei der Leistungsempfänger nicht identisch zu sein mit demjenigen, an den der in Rede stehende Geldbetrag ausgezahlt worden ist.«

Normenkette:

KO § 32 Nr. 1 ; InsO § 134 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Rückzahlung von Zuwendungen, von denen streitig ist, ob der Insolvenzschuldner sie unentgeltlich erbracht hat.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 12.11.2002 wird Bezug genommen.