I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Rückzahlungsansprüche aufgrund einer Anfechtung von Zahlungen der Gemeinschuldnerin an den Sozialversicherungsträger geltend.
Mit Beschluss vom 01.06.2002 eröffnete das AG Rostock das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. R. M. und T. GmbH & Co. KG (nachfolgend Gemeinschuldnerin) aufgrund eines Eigenantrages vom 05.02.2002 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
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