OLG Rostock - Urteil vom 10.07.2006
3 U 158/05
Normen:
InsO § 133 ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 17 Abs. 2 ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2006, 1000
ZInsO 2006, 1109
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 202/05

Insolvenzanfechtung - Kongruente Deckung

OLG Rostock, Urteil vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 3 U 158/05

DRsp Nr. 2006/22360

Insolvenzanfechtung - Kongruente Deckung

Eine kongruente Deckung, also eine solche, auf die der Gläubiger eigentlich einen Anspruch hatte, ist nur dann anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde und - kumulativ - der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte.

Normenkette:

InsO § 133 ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 143 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 1 ; InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 17 Abs. 2 ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Rückzahlungsansprüche aufgrund einer Anfechtung von Zahlungen der Gemeinschuldnerin an den Sozialversicherungsträger geltend.

Mit Beschluss vom 01.06.2002 eröffnete das AG Rostock das Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. R. M. und T. GmbH & Co. KG (nachfolgend Gemeinschuldnerin) aufgrund eines Eigenantrages vom 05.02.2002 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.