LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.2013
16 Sa 1217/12
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 01.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 86/12

Insolvenzanfechtung; Anfechtbare Rechtshandlungen bei inkongruenter Deckung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1217/12

DRsp Nr. 2013/13891

Insolvenzanfechtung; Anfechtbare Rechtshandlungen bei inkongruenter Deckung

1. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind innerhalb eines Monats vor Insolvenzantragstellung erfolgte Rechtshandlungen -sofern es sich um eine inkongruente Deckung handelt- ohne jede weitere Voraussetzung anfechtbar. 2. Eine Zahlung vom (Privat-) Konto eines Beauftragten der Schuldnerin, dem zuvor ein Kundenscheck gutgeschrieben wurde, ist inkongruent.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. August 2012 - 8 Ca 86/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A die Rechtsnachfolgerin der B ist; diese Änderung der Firma wurde am 20. März 2008 im Handelsregister eingetragen, insoweit wird auf den Handelsregisterauszug Bl. 15, 16 der Akten Bezug genommen. Der zum Insolvenzverfahren führende Antrag ging beim Amtsgericht F am 16. April 2008 ein. Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin seit Dezember 2007 als Prokurist/kaufmännischer Leiter tätig. Für die Zeit vom 20. Februar 2008 bis 19. Mai 2008 bezog der Beklagte Insolvenzgeld. Bereits ab Januar 2008 war die Kreditlinie der Insolvenzschuldnerin erreicht.