OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.04.2016
16 U 176/15
Normen:
InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1281/14

Insolvenzanfechtung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung erfolgter Zahlungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 16 U 176/15

DRsp Nr. 2016/7755

Insolvenzanfechtung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung erfolgter Zahlungen

1. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er eine Rechtshandlung in dem Bewusstsein vornimmt, dass sein Vermögen nicht reicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, es sei denn, er kann aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen. 2. Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Das gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss. Das gilt insbesondere dann, wenn der spätere Insolvenzschuldner im Vorfeld eine Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich mitgeteilt hat, zur Tilgung der Forderungen nicht in der Lage zu sein.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Juli 2015 (Az.: 9 O 1281/14) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 39.797,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.