BGH - Beschluß vom 18.09.2008
IX ZR 62/05
Normen:
InsO § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1941/04
LG Zwickau, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1601/03

Insolvenzanfechtung bei Austausch einer Sicherheit

BGH, Beschluß vom 18.09.2008 - Aktenzeichen IX ZR 62/05

DRsp Nr. 2008/18764

Insolvenzanfechtung bei Austausch einer Sicherheit

Der Austausch einer insolvenzbeständigen Sicherheit gegen eine andere benachteiligt die Gläubiger nicht.

Normenkette:

InsO § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).