BGH - Urteil vom 13.02.2014
IX ZR 133/13
Normen:
InsO § 134;
Fundstellen:
BB 2014, 1043
BB 2014, 577
DB 2014, 592
DB 2014, 6
DNotZ 2014, 441
FamRZ 2014, 753
MDR 2014, 497
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 940
NZI 2014, 397
NZI 2014, 5
NZM 2014, 647
NotBZ 2014, 215
WM 2014, 516
ZEV 2014, 220
ZIP 2014, 19
ZIP 2014, 528
ZInsO 2014, 493
ZVI 2014, 320
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 258/11
OLG Karlsruhe, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 9/12

Insolvenzanfechtung bzgl. der Ablösung eines bei einer Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts

BGH, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen IX ZR 133/13

DRsp Nr. 2014/3818

Insolvenzanfechtung bzgl. der Ablösung eines bei einer Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts

Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 134;

Tatbestand

Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über den Nachlass der am 2. Dezember 2008 verstorbenen M. E. , welches auf Antrag des Nachlasspflegers vom 6. Mai 2009 am 30. September 2009 eröffnet worden ist. Sie macht gegen den Beklagten - den Sohn der Erblasserin, der ebenso wie seine Geschwister die Erbschaft nach seiner Mutter und seinem vorverstorbenen Vater ausgeschlagen hat - aufgrund folgenden Vorgangs einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend: