Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.
Die beabsichtigte Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2014 (Bl. 187 ff. GA) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des ...[A] in ...[Z] (Insolvenzschuldner); das Insolvenzverfahren wurde am 18. April 2007 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Insolvenzschuldner war Geschäftsführer der ...[A] Metallbau GmbH in ...[Z], deren Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 3. Juni 2004 mangels Masse abgelehnt worden war.
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