OLG Koblenz - Beschluss vom 06.03.2015
1 U 1126/14
Normen:
BGB § 242; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 2024
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 104/12

Insolvenzanfechtung der Abtretung nachrangiger Grundschulden

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 1 U 1126/14

DRsp Nr. 2015/15812

Insolvenzanfechtung der Abtretung nachrangiger Grundschulden

Zu den tatsächlichen Voraussetzungen für die Auflösung der formalen Blockadeposition des Inhabers einer nachrangigen und nicht werthaltigen (Brief-)Grundschuld (sog. Lästigkeitswert).

In der Abtretung nachrangiger, nicht werthaltiger Grundschulden liegt in der Regel keine Gläubigerbenachteiligung. Der Insolvenzverwalter ist in der späteren Insolvenz daher nicht berechtigt, die Löschung der Grundschulden zu verlangen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 242; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

Die beabsichtigte Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2014 (Bl. 187 ff. GA) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des ...[A] in ...[Z] (Insolvenzschuldner); das Insolvenzverfahren wurde am 18. April 2007 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Insolvenzschuldner war Geschäftsführer der ...[A] Metallbau GmbH in ...[Z], deren Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 3. Juni 2004 mangels Masse abgelehnt worden war.