Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2015, Az. 2-
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung der Bewilligung einer für die Streithelferin eingetragenen Grundschuld über 250.000,- € geltend, die die Streithelferin an die Beklagte abgetreten hat.
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