OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.02.2016
16 U 19/16
Normen:
InsO § 143; InsO § 129;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 168/15

Insolvenzanfechtung der Bestellung einer Grundschuld

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 16 U 19/16

DRsp Nr. 2017/9454

Insolvenzanfechtung der Bestellung einer Grundschuld

Tritt der spätere Insolvenzschuldner zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten zwei Grundschulden an den Darlehensgeber ab, so handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Verfügung, wenn der Erwerber im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang seine Sicherheiten an zwei Eigentumswohnungen aufgibt und damit eine Gegenleistung an den Insolvenzschuldner erbringt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2015, Az. 2-14 O 168/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 143; InsO § 129;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung der Bewilligung einer für die Streithelferin eingetragenen Grundschuld über 250.000,- € geltend, die die Streithelferin an die Beklagte abgetreten hat.