OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2015
I-12 U 1/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 214/13

Insolvenzanfechtung der Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der späteren Ehefrau

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen I-12 U 1/14

DRsp Nr. 2016/17737

Insolvenzanfechtung der Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten der späteren Ehefrau

1. Eine Gläubigerbenachteiligung durch Bestellung einer Sicherungshypothek zu Gunsten der späteren Ehefrau des Insolvenzschuldners liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet ist. 2. Bei Bestellung einer inkongruenten Sicherheit zugunsten eines nahen Angehörigen werden gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 InsO der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers gesetzlich vermutet.

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 25.09.2014 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 2;

Gründe

I.