SchlHOLG - Urteil vom 08.02.2016
9 U 84/16
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 109/14

Insolvenzanfechtung der Entnahme von durch ein Guthaben auf dem Kapitalkonto gedeckten Geldern durch die Kommanditistin einer GmbH & Co. KG

SchlHOLG, Urteil vom 08.02.2016 - Aktenzeichen 9 U 84/16

DRsp Nr. 2017/13024

Insolvenzanfechtung der Entnahme von durch ein Guthaben auf dem Kapitalkonto gedeckten Geldern durch die Kommanditistin einer GmbH & Co. KG

Entnimmt ein Kommanditist Gelder aus dem Vermögen der Gesellschaft und sind die Entnahmen durch ein Guthaben auf einem Kapitalkonto gedeckt, scheidet eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus, wenn das Guthaben eine Beteiligung am Eigenkapital der Gesellschaft ausweist und damit keine Forderung des Gesellschafters darstellt. Orientierungssätze: Zur Anfechtbarkeit von Entnahmen eines Kommanditisten aus dem Vermögen der Gesellschaft

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juli 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagte können eine Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.