Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juli 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs haben die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Klägerin und Beklagte können eine Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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