OLG Brandenburg - Urteil vom 13.04.2016
7 U 202/14
Normen:
InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 82/13

Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines GesellschafterdarlehensVoraussetzungen des sogenannten Sanierungsprivilegs gem. § 39 Abs. 4 S. 2 InsO

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 7 U 202/14

DRsp Nr. 2018/2779

Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens Voraussetzungen des sogenannten Sanierungsprivilegs gem. § 39 Abs. 4 S. 2 InsO

Hat ein Dritter rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die spätere Insolvenzschuldnerin verauslagt und erstattet diese die verauslagten Beträge zu einem späteren Zeitpunkt, so handelt es sich um die Tilgung eines gewährten Darlehens, die der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 39 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.