OLG Koblenz - Beschluss vom 26.01.2016
3 U 891/15
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1/15

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Darlehens

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 3 U 891/15

DRsp Nr. 2016/6648

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung eines Darlehens

Hat die spätere Insolvenzschuldnerin mit einem Dritten vereinbart, dass er die technische und organisatorische Abwicklung eines Bauprojekts übernehme, sein Know-how in die Abwicklungstätigkeit einbringe und als Gegenleistung 80% des Gewinns erhalte, während die Schuldnerin lediglich die buchhalterische und schriftliche Abwicklung übernehmen und allein nach außen auftreten soll, und hat dieser Dritte der späteren Insolvenzschuldnerin zur Abwicklung des Bauvorhabens ein Darlehen gewährt, so sind hierauf geleistete Rückzahlungen gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, da die dem Dritten eingeräumte rechtliche und tatsächliche Position derjenigen eines Gesellschafters, der eine Einlage in das Unternehmen einbringt, weitgehend angeglichen ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 24.07.2015, Az.: 9 O 1/15, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1 S. 2; InsO § 135 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe