Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Mainz vom 24.07.2015, Az.:
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mainz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.000,00 € festgesetzt.
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