OLG München - Urteil vom 06.10.2015
5 U 902/15
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
ZInsO 2016, 1584
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 18688/14

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Festzinsanlagen

OLG München, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 5 U 902/15

DRsp Nr. 2015/20303

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Festzinsanlagen

Sind im Rahmen eines Anlagemodells von Kapitalanlegern auf ein Treuhandkonto eingezahlte Gelder niemals endgültig in das Vermögen der späteren Insolvenzschuldnerin übergegangen, so ist bei (teilweiser) Rückzahlung dieser Gelder an die Kapitalanleger aufgrund eines Tilgungsplans von einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger der Gesellschaft nicht auszugehen, da diese niemals Zugriff auf die auf dem Treuhandkonto befindlichen Gelder gehabt hätten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2015, Az. 6 O 18688/14, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.445,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem aufgrund bei Gericht am 6.7.2012 eingegangenen Eigenantrags mit Beschluss vom 24.8.2012 (Anl. K1) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Finanzierungs GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).