OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2006
27 U 11/03
Normen:
InsO § 129 ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 142 ; InsO § 146 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6/02

Insolvenzanfechtung der Sperrung eines im Haben befindlichen Kontos des Insolvenzschuldners bei der Gläubigerbank

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 27 U 11/03

DRsp Nr. 2008/12528

Insolvenzanfechtung der Sperrung eines im Haben befindlichen Kontos des Insolvenzschuldners bei der Gläubigerbank

»1. Allein die Gutschrift auf einem Konto, das sich im Haben-Bereich befindet, stellt noch keine insolvenzrechtlich anfechtbare Rechtshandlung dar, da hierdurch keine Forderung der Bank durch Verrechnung befriedigt wird, wie es der Fall wäre, wenn sich das Konto im Soll befände. 2. Eine anfechtbare Rechtshandlung liegt jedoch vor, wenn die Bank das Guthaben eines Haben-Kontos dem Zugriff des Kontoinhabers entzieht, indem sie keine Verfügung mehr über das Konto zulässt. Mit Sperrung des Kontos überführt die Bank das Guthaben in ihre eigene Verfügungsgewalt. Hierbei handelt es sich um einen Realakt, der als Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO zu werten ist.«

Normenkette:

InsO § 129 ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 142 ; InsO § 146 ;

Entscheidungsgründe: