OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.2013
1 U 254/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1872
ZInsO 2014, 1911
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 48/11

Insolvenzanfechtung der Übertragung einer Erwerbsoption hinsichtlich Lizenzrechten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 1 U 254/11

DRsp Nr. 2014/9501

Insolvenzanfechtung der Übertragung einer Erwerbsoption hinsichtlich Lizenzrechten

Hat der spätere Insolvenzschuldner einem Dritten unter Bevorschussung von Lizenzgebühren Nutzungsrechte (hier: an einem Fitnesssystem) überlassen und haben die Parteien gleichzeitig vereinbart, dass im Fall einer von dem späteren Insolvenzschuldner zu vertretenen Sonderkündigung (hier: wegen Insolvenz) dem Vertragspartner eine Erwerbsoption zustehen soll, so unterliegt die Aufrechnung gegen den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises mit Ansprüchen auf Rückzahlung von gewährten Vorschüssen nicht der Insolvenzanfechtung, wenn die vertragliche Vereinbarung außerhalb der kritischen Zeit abgeschlossen wurde und auch eine Gläubigerbenachteiligung nicht festzustellen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.