Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.01.2015 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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