OLG Brandenburg - Urteil vom 30.11.2016
7 U 40/15
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 1544
ZInsO 2017, 564
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 244/13

Insolvenzanfechtung der Verpfändung des Guthabens eines Wertpapierdepots zur Sicherung einer Pensionszusage

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 7 U 40/15

DRsp Nr. 2017/527

Insolvenzanfechtung der Verpfändung des Guthabens eines Wertpapierdepots zur Sicherung einer Pensionszusage

Sieht der zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Geschäftsführer und dessen Ehefrau eine Verpfändung der Ansprüche der Gesellschaft aus der wegen der Pensionszusage geschlossenen Rückdeckungsversicherung vor, so ist der Insolvenzverwalter zur Anfechtung der Verpfändung, sofern diese im Vorfeld der Insolvenz erfolgt ist, nicht berechtigt, da die Pensionsberechtigten auf die Verpfändung einen Anspruch hatten und ein Fall inkongruenter Deckung somit nicht vorliegt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.01.2015 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei wegen des zu vollstreckenden Betrages in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.