OLG Köln - Urteil vom 26.08.2015
2 U 127/14
Normen:
InsO § 129;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 428/13

Insolvenzanfechtung der Verpfändung eines Tagesgeldkontos

OLG Köln, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 2 U 127/14

DRsp Nr. 2016/15301

Insolvenzanfechtung der Verpfändung eines Tagesgeldkontos

Die Verpfändung eines Tagesgeldkontos durch den späteren Insolvenzschuldner an einzelne Gläubiger stellt eine Gläubigerbenachteiligung i.S. von § 129 InsO dar. Dabei handelt der Gläubiger in Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn ihm bekannt ist, dass die Liquiditäts- und Vermögenslage des Schuldners als so unzulänglich einzuschätzen ist, dass er in absehbarer Zeit zahlungsunfähig sein wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1. wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 428/13 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 90% und der Kläger zu 2. zu 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 129;

Gründe

I.

1. 2.