OLG Hamburg - Urteil vom 15.07.2016
1 U 207/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 143 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 129 Abs. 1; StGB § 266a;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 120/13

Insolvenzanfechtung der Zahlung von SozialversicherungsbeiträgenAnforderungen an die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

OLG Hamburg, Urteil vom 15.07.2016 - Aktenzeichen 1 U 207/14

DRsp Nr. 2018/14645

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Anforderungen an die Kenntnis des Zahlungsempfängers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners

Allein daraus, dass der Schuldner mit zwei bzw. einmal mit drei Monatsbeiträgen zur Sozialversicherung im Rückstand war und diese verspätet gezahlt hat, kann noch nicht auf eine Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, Az. 303 O 120/13, vom 09.09.2014, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil des Landgerichts Hamburg sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 143 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 1; InsO § 129 Abs. 1; StGB § 266a;

Gründe:

I.

Der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Autohaus.......... GmbH & Co. KG verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die die Insolvenzschuldnerin gezahlt und die er nach Insolvenzeröffnung angefochten hatte.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.