OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.04.2006
13 U 189/05
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 233/05

Insolvenzanfechtung der Zuwendung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 13 U 189/05

DRsp Nr. 2018/16209

Insolvenzanfechtung der Zuwendung der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung

1. Die Zuwendung der Bezugsberechtigung hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung ist eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners i.S. von § 134 Abs. 1 InsO. 2. Die 4-jährige Anfechtungsfrist nach § 134 Abs. 2 InsO beginnt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls zu laufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 13.7.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 134 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Der Senat verweist zur Begründung der Zurückweisung zunächst gemäß § 522 Absatz 2 Satz 3 ZPO auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22.2.2006.