OLG Brandenburg - Urteil vom 23.09.2015
7 U 128/14
Normen:
InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2016, 315
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 191/13

Insolvenzanfechtung einer mittelbaren Zuwendung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen 7 U 128/14

DRsp Nr. 2016/12326

Insolvenzanfechtung einer mittelbaren Zuwendung

Bei einer mittelbaren Zuwendung richtet sich der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch zwar gegen denjenigen, der den Gegenstand hierdurch erhalten hat, und nicht gegen die Mittelsperson. Der mögliche Rückgewähranspruch steht aber nicht dem Insolvenzverwalter der Mittelsperson zu.

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 Prozent des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Streitwert im zweiten Rechtszuge wird auf 283.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129; InsO § 134 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt die (Rück-) Auflassung eines Grundstückes, welches die Beklagten unentgeltlich erhalten haben.