Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 110 Prozent des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Streitwert im zweiten Rechtszuge wird auf 283.000 € festgesetzt.
I.
Der klagende Insolvenzverwalter verlangt die (Rück-) Auflassung eines Grundstückes, welches die Beklagten unentgeltlich erhalten haben.
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