OLG Koblenz - Urteil vom 01.10.2015
2 U 864/14
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 69/14

Insolvenzanfechtung für Zahlung von Beitragsvorschüssen an den gesetzlichen Unfallversicherer

OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen 2 U 864/14

DRsp Nr. 2016/7871

Insolvenzanfechtung für Zahlung von Beitragsvorschüssen an den gesetzlichen Unfallversicherer

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mainz vom 24.06.2014, Az. 1 O 69/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.219,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die jeweilige Gegenseite vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...[A] GmbH & Co. KG (künftig: Schuldnerin), welche Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen und Flugzeugen durchführte. Die Schuldnerin wurde im Jahr 2006 gegründet. Seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit war die Beklagte deren gesetzlicher Unfallversicherer.