FG Münster - Beschluss vom 26.04.2012
14 K 3276/11 AO
Normen:
InsO § 129; GVG Art 13; GVG § 17 Abs 2; FGO § 33; FGO § 74; AO § 218;

Insolvenzanfechtung und Abrechnungsbescheid

FG Münster, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 14 K 3276/11 AO

DRsp Nr. 2012/12239

Insolvenzanfechtung und Abrechnungsbescheid

Ist streitig, ob der Rechtsgrund für eine ursprüngliche Zahlung aufgrund einer Insolvenzanfechtung entfallen ist, hat das FG ein Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides auszusetzen, bis der zivilrechtliche Streit auf Erfüllung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs entschieden wurde.

Normenkette:

InsO § 129; GVG Art 13; GVG § 17 Abs 2; FGO § 33; FGO § 74; AO § 218;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Der Kläger ist mit Beschluss vom 18.11.2010 (AG E – xxx) in dem am gleichen Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S. T. zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Insolvenzeröffnung erfolgte aufgrund mehrerer Insolvenzanträge, von denen der erste am 22.07.2010 bei Gericht einging.