LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.11.2012
18 Sa 1483/11
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 3; InsO § 133 Abs. 2; InsO § 138 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 1362;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 1032
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 144/11

Insolvenzanfechtung und Darlegungslast des Anfechtungsgrundes Beweislast für Scheinarbeitsvertrag mit Ehefrau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 18 Sa 1483/11

DRsp Nr. 2013/19859

Insolvenzanfechtung und Darlegungslast des Anfechtungsgrundes Beweislast für Scheinarbeitsvertrag mit Ehefrau

1. Ein Insolvenzverwalter muss im Rahmen einer Insolvenzanfechtung neben dem Anfechtungsgrund der Unentgeltlichkeit auch den Anfechtungsumfang darlegen, also welche Leistungen nach § 129 InsO, § 143 Abs 1 InsO zurückgefordert werden. 2. Im Einzelfall entsteht keine sekundäre Darlegungslast zu Umfang und Inhalt der Rückforderung, da ein durchsetzbarer Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner bzw. gegenüber seiner bei ihm angestellten Ehefrau besteht.

Auf die Berufung und Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und der Anschlussberufung der Beklagten im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 07. September 2011 - 4 Ca 144/11 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen des A wegen insolvenzrechtlicher Anfechtung keine Ansprüche, bezogen auf den Zeitraum vom 03. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007, zustehen. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten gilt: