OLG Naumburg - Urteil vom 09.12.2015
5 U 144/15
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 355/15

Insolvenzanfechtung von in der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistungen

OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 5 U 144/15

DRsp Nr. 2016/5747

Insolvenzanfechtung von in der Zwangsvollstreckung erbrachten Leistungen

In oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Leistungen unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung, wenn der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, da eine Rechtshandlung i.S. des § 133 Abs. 1 InsO ein selbstbestimmtes Handeln voraussetzt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 22.291,32 €.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt die Zahlung eines Betrages von 22.291,32 € an die Insolvenzmasse.

Wegen der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen und der durch die Parteien gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bd. I, Bl. 203 f. d. A.) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.