OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.04.2013
19 U 265/12
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 78/12

Insolvenzanfechtung von Lastschriftabbuchungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 19 U 265/12

DRsp Nr. 2014/12092

Insolvenzanfechtung von Lastschriftabbuchungen

Der Insolvenzverwalter hat aufgrund der Anfechtung von Lastschriftbuchungen bei einem debitorisch geführten Konto lediglich einen Anspruch auf Korrektur der ungenehmigten Belastung, nicht aber auf Auszahlung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.09.2012 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Dieser wird wie folgt ergänzt: